09.11.2006 Zivilrecht
OGH: Bei einer im Umlaufverfahren durchgeführten Abstimmung tritt eine Bindung an das Abstimmungsverhalten eines Miteigentümers nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Beschlussfassung, Umlaufverfahren
Gesetze:
§ 24 WEG
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2006 zur GZ 5 Ob 116/06d hat sich der OGH mit Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft befasst:
OGH: Bei einer im Umlaufverfahren (hier: Unterschriftenliste) durchgeführten Abstimmung tritt eine Bindung an das Abstimmungsverhalten eines Miteigentümers nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein, die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, so lange sie nicht allen zugegangen ist. Das Entstehen eines Rechtsscheins des Zustandekommens eines Beschlusses tritt unter diesen Prämissen nicht vor jenem Zeitpunkt ein, zu dem den zur Abstimmung Aufgerufenen das Ergebnis der Beschlussfassung bekanntgegeben wird.