09.11.2006 Zivilrecht

OGH: Die Parteien trifft in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Außerstreitrecht, Änderung, Beweislast, Behauptungspflicht
Gesetze:

§ 16 Abs 2 WEG, 16 Abs 2 AußStrG

In seinem Sachbeschluss vom 12.09.2006 zur GZ 5 Ob 159/06b hat sich der OGH mit dem Änderungsrecht des Wohnungseigentümers nach § 16 Abs 2 WEG befasst:

OGH: Gemäß § 16 Abs 2 Z 1 WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt, wobei die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung gemäß § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

Der erkennende Senat hat schon vor Inkraftteten des AußStrG nF den Standpunkt vertreten, dass die Parteien in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht treffe, weshalb die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort ende, wo ein Vorbringen der Partei überhaupt nicht vorliege; an dieser Rechtsprechung ist auch nach dem Inkraftteten des AußStrG nF grundsätzlich festzuhalten, sieht doch nunmehr § 16 Abs 2 AußStrG nF ausdrücklich eine Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht sowie eine Mitwirkungspflicht der Parteien vor.