OGH: Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, soferne nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrages eintritt
§§ 179 ff ABGB, § 26 IPRG
In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 2 Ob 201/06g hat sich der OGH mit der Adoption befasst:
Die beiden Wahleltern sind österreichische Staatsbürger. Das Wahlkind ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegovina und ist nach ihrem Personalstatut mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 11. 2. 2006 volljährig geworden.
Dazu der OGH: Die in § 26 Abs 1 IPRG nF vorgeschriebene kumulative Prüfung nach den aufgrund der Personalstatute sowohl der Annehmenden als auch des Wahlkindes zu ermittelnden Voraussetzungen steht hier einer Erwachsenenadoption in Österreich entgegen, weil diese nach dem Recht Bosnien-Herzegowinas (dem Heimatrecht des Wahlkindes) ausgeschlossen ist.
Die Annahme an Kindes statt kommt durch zwei, streng auseinanderzuhaltende Akte zustande: 1. Abschluss eines schriftlichen Vertrages und 2. gerichtliche Bewilligung der Annahme. Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, soferne nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrages (§ 179a Satz 3 ABGB) eintritt.