OGH: Aus dem bloßen Gebrauchsverlust (bzw der Beeinträchtigung der Bewohnbarkeit) einer Wohnung ist kein selbständiger Schadenersatzanspruch abzuleiten
§§ 1295 ff ABGB
In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 1 Ob 148/06f hat sich der OGH mit dem Ersatz des ideellen Schaden befasst:
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von EUR 11.000 sA für die auf wiederholte Wassereintritte zurückzuführende "Minderung der Wohnqualität" ihrer Eigentumswohnung.
Dazu der OGH: Die Gewährung einer Entschädigung für den bloßen Verlust des Gebrauchs einer Sache infolge der schädigenden Handlung eines anderen wird in stRsp abgelehnt. Aus denselben Gründen ist aus dem bloßen Gebrauchsverlust einer Wohnung kein selbständiger Anspruch auf Vergütung in Geld abzuleiten. Verlässt ein Eigentümer seine Wohnung nicht, sondern bewohnt diese weiterhin, obwohl darin (von Dritter Seite zu vertretende) Nässeschäden auftraten, die zu einer ständigen und fortschreitenden Beeinträchtigung der Bewohnbarkeit führten, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, die wesentliche Minderung der Wohn- und Lebensqualität als einen durch Geldersatz ausgleichbaren Nachteil zu beurteilen. Der Betroffene kann aus dem Titel des Schadenersatzes nur den Ersatz solcher Auslagen verlangen, die er tatsächlich aufwenden musste, um eine adäquate Ersatzlage zu schaffen.