OGH: Das Motiv der Behörde, welches zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 43 StVO und deren Kundmachung führt, ist bei der Auslegung, wie weit der Schutzzweck der Vorschrift reicht, nicht maßgeblich
§§ 1295 ff ABGB, § 43 StVO, § 16 StVO
In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 2 Ob 39/06h hat sich der OGH mit der Auslegung von StVO-Vorschriften hinsichtlich des Schutzzweckes befasst:
OGH: Nach der Rechtsprechung des OGH handelt es sich beim Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO um eine Schutznorm, deren Schutzzweck nicht nur darin besteht, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens des Überholenden an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen des überholenden Fahrzeuges nach dem Überholvorgang entstehen können. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten soll. Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall. Der OGH hat bereits in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass das Motiv der Behörde, welches zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 43 StVO und deren Kundmachung führt, bei der Auslegung der Norm nicht maßgeblich ist.