16.11.2006 Zivilrecht

OGH: Für den Provisionsanspruch des Maklers genügt im Immobilienmaklergewerbe die Namhaftmachung des Geschäftspartners; dabei muss der Namhaftgemachte so weit individualisiert werden, dass sich der Auftraggeber mit ihm in Verbindung setzen kann; eine ausdrückliche Namensbenennung muss nicht in jedem Fall erfolgen


Schlagworte: Maklerrecht, Provisionsanspruch, Verdienstlichkeit, Namhaftmachung, Individualisierung des Geschäftspartners
Gesetze:

§ 6 MaklerG

In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 2 Ob 80/05m hat sich der OGH mit dem Provisionsanspruch des Maklers befasst:

OGH: Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Maklers ist der Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit. Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrages entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss bewegen. Im Immobilienmaklergewerbe genügt dabei die Namhaftmachung des Geschäftspartners. Es genügt daher, wenn er den Dritten (Verkäufer oder Käufer) namhaft macht. Dabei muss der Namhaftgemachte so weit individualisiert werden, dass sich der Auftraggeber mit ihm in Verbindung setzen kann. Eine ausdrückliche Namensbenennung muss nicht in jedem Fall erfolgen, die Individualisierung kann auch auf andere Weise geschehen.