16.11.2006 Zivilrecht
OGH: Die Eilbedürftigkeit einer Maßnahme nach § 176 Abs 1 ABGB iVm § 107 Abs 2 AußStrG rechtfertigt die Unterlassung umfangreicher Erhebungen
Schlagworte: Familienrecht, Entziehung und Einschränkung der Obsorge, schutzwürdige Interessen
Gesetze:
§ 176 ABGB, § 107 AußStrG
In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 171/06t hat sich der OGH mit der Entziehung und Einschränkung der Obsorge befasst:
OGH: Die Eilbedürftigkeit einer Maßnahme nach § 176 Abs 1 ABGB iVm § 107 Abs 2 AußStrG rechtfertigt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Unterlassung umfangreicher Erhebungen, weil sonst bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB kann das Gericht vorläufige dringende Maßnahmen treffen, die zur Sicherung des gefährdeten Kindeswohls erforderlich sind und dabei auch die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen.