16.11.2006 Zivilrecht
OGH: Bei einem gestaffelt vereinbarten Mietzins beginnt die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG mit dem Abschluss der Vereinbarung zu laufen
Schlagworte: Mietrecht, gestaffelt vereinbarter Mietzins
Gesetze:
§ 16 Abs 8 MRG
In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 182/06k hat sich der OGH mit der Frage befasst, wann bei einem gestaffelt vereinbarten Mietzins die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG zu laufen beginnt:
OGH: Die Vereinbarung verschieden hoher Mietzinse für verschiedene Zeiträume ist zulässig, sofern sich diese in den Grenzen des erlaubten Mietzinses hält. Bei einer Vereinbarung verschieden hoher Mietzinse für verschiedene Zeiträume sind für die Angemessenheitsprüfung nicht die mietzinsbestimmenden Faktoren im Zeitpunkt der jeweils erreichten Zinsstaffel maßgeblich, sondern jene im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bzw der Mietzinsvereinbarung. Dies ergibt sich eindeutig aus § 16 Abs 1 MRG.