16.11.2006 Zivilrecht
OGH: Die §§ 1301, 1302 ABGB sind auch auf sogenannte Nebentäter anwendbar; dabei haften auch Nebentäter, von denen jeder zurechenbar eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, solidarisch
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Nebentäter, Solidarhaftung
Gesetze:
§ 1301 ABGB, § 1302 ABGB
In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 174/06s hat sich der OGH mit der Haftung mehrerer Schädiger befasst:
OGH: Dass die Anwendbarkeit des § 1302 ABGB nicht davon abhängt, dass der zweite Schädiger auch tatsächlich zum Ausgleich herangezogen werden kann, entspricht der stRsp des OGH. Auch ist anerkannt, dass die §§ 1301, 1302 ABGB auch auf sogenannte Nebentäter anwendbar sind. Dabei haften auch Nebentäter, von denen jeder zurechenbar eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, solidarisch. Durch die Anerkennung einer Solidarhaftung wird die Haftung des Nebentäters keineswegs erweitert. Vielmehr wird ihm bloß die Begünstigung der Teilhaftung versagt.