OGH: Weder das Alter noch die Dauer der Lebensgemeinschaft reicht für sich allein zur Begründung der Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit iSd § 68a Abs 2 EheG aus
§ 68a Abs 2 EheG
In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 2 Ob 117/06d hat sich der OGH mit der Unzumutbarkeitsprüfung des § 68a Abs 2 EheG befasst:
OGH: § 68a Abs 2 Satz 1 EheG kann dahin ausgelegt werden, dass jener Ehegatte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein kann, dem auf Grund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. Geht man vom Willen des Gesetzgebers aus, dass der Ehegatte, der sich nach der gemeinsam gewählten Lebensgestaltung der Haushaltsführung und Kindererziehung widmet, geschützt sein soll, begründet es einen nicht zu unterstellenden Wertungswiderspruch, wenn er bei der Unzumutbarkeitsprüfung ausschließlich auf den Mangel der Erwerbsmöglichkeit abstellen und nicht auch unabhängig davon die Kriterien der Dauer der ehelichen Gemeinschaft, des Alters und der Gesundheit (jedes für sich) gelten lassen wollte.
Nach herrschender Auffassung kann auch § 66 EheG zur Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 68a Abs 2 EheG herangezogen werden.
Der vom Verschulden an der Scheidung unabhängige Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG ist "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung" gedacht. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hält sich die Auffassung des Rekursgerichtes, weder das Alter noch die Dauer der Lebensgemeinschaft reiche im Falle der Klägerin für sich allein zur Begründung der Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit aus, im Rahmen des ihm im konkreten Einzelfall zustehenden Ermessensspielraumes.