16.11.2006 Zivilrecht
OGH: Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist nur gegenüber dem Täter selbst, nicht jedoch gegen mithaftende Personen, denen eine strafbare Handlung nicht vorgeworfen werden kann, gerechtfertigt
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Täter
Gesetze:
§ 1489 ABGB
In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 120/06b hat sich der OGH mit der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB befasst:
OGH: Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist nur gegenüber dem Täter selbst, nicht jedoch gegen mithaftende Personen, denen eine strafbare Handlung nicht vorgeworfen werden kann, gerechtfertigt. Sowohl die (überwiegende) Lehre als auch die stRsp legen § 1489 zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt.