OGH: Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, sind durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gedeckt
§ 78 UrhG
In seinem Beschluss vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 177/06t hat sich der OGH mit dem Bildnisschutz gem § 78 UrhG befasst:
OGH: Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, werden ihre Interessen durch eine Bildveröffentlichung zwar in der Regel nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild den Betroffenen unter Berücksichtigung des Begleittexts mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hat. Auch sind Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gedeckt. Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt werden.