16.11.2006 Zivilrecht

OGH: Die Warnung hat regelmäßig vor Abschluss des Werkvertrages zu erfolgen


Schlagworte: Schuldrecht, Werkvertrag, Warnpflicht, Gewährleistung, Schadenersatz
Gesetze:

§§ 1165 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 1 Ob 146/06m hat sich der OGH mit der Warnpflicht beim Werkvertrag befasst:

OGH: Die Warnpflicht dient nicht nur dazu, dem Besteller vor Augen zu führen, welche (konkreten) nachteiligen Folgen das Bestehen auf bestimmten Ausführungswünschen haben kann. Vielmehr soll durch ihre Wahrnehmung dem Besteller auch die Möglichkeit geboten werden, sich für eine alternative Lösung zu entscheiden. Die Warnung hat daher regelmäßig vor Vertragsschluss zu erfolgen.