16.11.2006 Zivilrecht

OGH: Wie sich aus § 176 Abs 1 erster Satz ABGB ergibt, sind (nötigenfalls) Verfügungen nach dieser Norm auch von Amts wegen zu treffen


Schlagworte: Familienrecht, Entziehung und Einschränkung der Obsorge, Einstweilige Verfügung
Gesetze:

§ 176 ABGB, § 378a EO

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 111/06d hat sich der OGH mit der Entziehung und Einschränkung der Obsorge befasst:

OGH: Wie sich aus § 176 Abs 1 erster Satz ABGB ergibt, sind (nötigenfalls) Verfügungen nach dieser Norm auch von Amts wegen zu treffen. § 378a EO schafft darüber hinaus ganz allgemein eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür, in Außerstreitverfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, auch von Amts wegen Einstweilige Verfügungen zu erlassen (einzuschränken oder aufzuheben). Dass der Vater die getroffene einstweilige Verfügung so nicht beantragte, schadet daher nicht.