16.11.2006 Zivilrecht
OGH: Auf ein typisches, dh speziell dem geplanten Eingriff anhaftendes und auch bei größter Sorgfalt nicht sicher vermeidbares Operationsrisiko ist unabhängig von der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts hinzuweisen
Schlagworte: Schadenersatzrecht, ärztliche Aufklärungspflicht, Operationsrisiko
Gesetze:
§§ 1295 ff ABGB
In seinem Beschluss vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 132/06z hat sich der OGH mit der ärztlichen Aufklärungspflicht befasst:
OGH: Nach stRsp ist auf ein typisches, dh speziell dem geplanten Eingriff anhaftendes und auch bei größter Sorgfalt nicht sicher vermeidbares Operationsrisiko unabhängig von der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts hinzuweisen. Die ärztlicheAufklärungspflicht ist in diesem Fall verschärft. Dies gilt aber nur dann, wenn das Risiko geeignet ist, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen.