16.11.2006 Zivilrecht

OGH: Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bezieht, sind bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen; der Zeitraum richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsbemessungsgrundlage, Abfertigung
Gesetze:

§ 94 ABGB

In seinem Beschluss vom 14.09.2006 zur GZ 6 Ob 202/06h hat sich der OGH mit dem Unterhalt gem § 94 ABGB befasst:

OGH: Nach stRsp sind zwar (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich aber nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. Eine Aufteilung auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Urlaubsentgelten entspricht, kann dabei ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu dem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entspricht. Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des OGH.