16.11.2006 Zivilrecht

OGH: Wenn eine Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten wurde, wird die Frist des § 95 EheG für einen Aufteilungsantrag bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils in Lauf gesetzt


Schlagworte: Familienrecht, Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, Rechtskraft
Gesetze:

§ 95 EheG

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 7 Ob 211/06i hat sich der OGH mit dem Erlöschen des Aufteilungsanspruches iSd § 95 EheG befasst:

OGH: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt. Unter Rechtskraft im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen. Lediglich dann, wenn eine Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten wurde, wird die Frist für einen Aufteilungsantrag bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils in Lauf gesetzt. Im Eheverfahren kann also der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist.