16.11.2006 Zivilrecht

OGH: Die Ausübung des Besuchsrechts und die Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils stehen in einer Wechselbeziehung


Schlagworte: Familienrecht, Besuchsrecht, Informations- und Äußerungsrechte, Wechselbeziehung
Gesetze:

§ 178 ABGB, § 148 ABGB

In seinem Beschluss vom 27.09.2006 zur GZ 9 Ob 90/06k hat sich der OGH mit den Informations- und Äußerungsrechten des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteiles befasst:

OGH: Die Informations- und Äußerungsrechte über die wichtigen Angelegenheiten erweitern sich auf alle Angelegenheiten (mit Ausnahme jener des täglichen Lebens), wenn trotz Bereitschaft des Informationsberechtigten kein persönlicher Kontakt mit den Kindern stattfindet. Dabei stehen die Ausübung des Besuchsrechts und die Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils in einer Wechselbeziehung. Je mehr dieser Gelegenheit hat, sich bei Besuchskontakten zu informieren, desto geringer wird sein vom Gericht zu berücksichtigendes Interesse an einem darüber hinausgehenden Informations- und Äußerungsrecht sein. Je seltener die Besuchskontakte sind, desto mehr ist der nicht mit der Obsorge Betraute auf Informationen (auch von dritter Seite) angewiesen, um seine Verantwortung als Elternteil erfüllen zu können.