16.11.2006 Zivilrecht
OGH: Nach § 364 Abs 2 ABGB ist nur mittelbares Eindringen unwägbarer Stoffe im Rahmen des Ortsüblichen zu dulden; das Eindringen grobkörperlicher Stoffe kann unbeschränkt abgewehrt werden
Schlagworte: Sachenrecht, Immissionen
Gesetze:
§ 364 Abs 2 ABGB
In seinem Beschluss vom 03.10.2006 zur GZ 10 Ob 37/05x hat sich der OGH mit der Abwehr unzulässiger Immissionen befasst:
OGH: Nur mittelbares Eindringen unwägbarer Stoffe ist im Rahmen des Ortsüblichen zu dulden. Das Eindringen grobkörperlicher Stoffe kann daher unbeschränkt abgewehrt werden. Für die Rechtsprechung ist die Größe der eindringenden Stoffe maßgebend. Ist ihr Umfang äußerst gering, fallen sie unter § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB. Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Alle anderen Stoffe, wie zum Beispiel Steinsplitter, Kugeln, Fußbälle können ohne Einschränkung abgewehrt werden.