OGH: Eine Bestätigung des Kunden, die Ware vollständig erhalten zu haben, stellt keine Vertragsbestimmung iSd § 6 KSchG dar
§ 6 KSchG
In seinem Erkenntnis vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 140/06s hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob vorformulierte Tatsachenbestätigungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformularen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG widersprechen:
Beim Warenkauf ist vom Kunden eine Unterschrift auf einem Informationsblatt nötig, auf dem er (ua) bestätigt, dass er die Ware vollständig erhalten hat.
Dazu der OGH: Nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Eine Vertragsbestimmung liegt hier aber nicht vor, weil die Parteien nichts vereinbaren, sondern der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt.