23.11.2006 Zivilrecht

OGH: Eine Klausel, wonach "die im folgenden Vertragstext fettgedruckten Vertragsbestimmungen ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden", entspricht nicht den Erfordernissen des § 6 Abs 2 KSchG


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, einzeln ausgehandelte Vertragbestimmungen
Gesetze:

§ 6 Abs 2 KSchG

In seinem Erkenntnis vom 21.09.2006 zur GZ 2 Ob 142/06f hat sich der OGH mit einzeln ausgehandelten Vertragsbestimmungen gem § 6 Abs 2 KSchG befasst:

In den verwendeten Formularen bestätigte der Käufer, "dass die im folgenden Vertragstext fettgedruckten Vertragsbestimmungen zwischen mir/uns und dem Verkäufer bzw dessen Vertreter ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden".

Dazu der OGH: Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Vertragsbestimmungen zwischen ihr und dem jeweiligen Vertragspartner "ausdrücklich besprochen und ausgehandelt" worden seien. Durch eine derartige Klausel in den AGB bzw Vertragsformblättern wird der Vertragsinhalt grundsätzlich ohne Verhandlungen bloß (einseitig) "vorformuliert", also gerade nicht "im Einzelnen ausgehandelt". Hiebei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es reicht nicht aus, dass sie zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist oder dass der Unternehmer darauf bloß "durch entsprechende graphische Besonderheiten (Fett- oder Farbdruck, Hervorhebung usw) hingewiesen hat.