OGH: Dann, wenn für die Beurteilung der Eintrittsberechtigung der gemeinsame Auszug aus der aufgekündigten Wohnung als maßgebender Zeitpunkt anzusehen wäre, müsste auch hinsichtlich der konkreten Absehbarkeit eines dringenden Bedarfs der zum Kreis der Eintrittsberechtigten gehörenden Person auf den damaligen Zeitpunkt (und nicht jenen der Zustellung der Aufkündigung) abgestellt werden
§ 30 Abs 2 Z 6 MRG, § 14 Abs 3 MRG
In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 2 Ob 178/06z hat sich der OGH mit der Mietvertragskündigung aus wichtigem Grund befasst:
OGH: Soweit die Beklagte das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes zum Zeitpunkt des Verlassens der aufgekündigten Wohnung in Kombination mit dem aktuellen Wohnbedürfnis einer im Sinne des § 14 Abs 3 MRG eintrittsberechtigten Person zur Abwehr der Aufkündigung als ausreichend erachtet, übersieht sie, dass für die Prüfung der Eintrittsberechtigung jedenfalls nur einer dieser Zeitpunkte maßgeblich sein kann. Es müsste demnach dann, wenn für die Beurteilung der Eintrittsberechtigung der gemeinsame Auszug aus der aufgekündigten Wohnung als maßgebender Zeitpunkt anzusehen wäre auch hinsichtlich der konkreten Absehbarkeit eines dringenden Bedarfs der zum Kreis der Eintrittsberechtigten gehörenden Person auf den damaligen Zeitpunkt (und nicht jenen der Zustellung der Aufkündigung) abgestellt werden.