23.11.2006 Zivilrecht

OGH: Die als positiver Schaden begehrte merkantile Wertminderung kommt auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen und selbst bei einwandfreier Reparatur zum Tragen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, merkantile Wertminderung
Gesetze:

§ 1323 ABGB

In seinem Beschluss vom 05.10.2006 zur GZ 2 Ob 207/06i hat sich der OGH mit dem merkantilen Minderwert befasst:

Trotz bis 2002 durchgeführter Sanierungen erreicht das Kraftwerk, das bereits 1998 in Betrieb genommen wurde und für die Energieversorgung eines Sporthotels benötigt wird, weiterhin nicht den technischen Wert, der von der Klägerin und der Nebenintervenientin zugesagt war.

Dazu der OGH: Das Erstgericht hat festgestellt, dass sich das Kleinkraftwerk zwischenzeitlich zwar "gut entwickelt" habe, jedoch trotz der bis 2002 durchgeführten notwendigen Sanierungen nach wie vor nicht den technischen Wert erreicht, der von der Statik- und Rohrlieferantin sowie Rohrverlegerin zugesagt war. Damit ist aber klar, dass auch die als positiver Schaden begehrte merkantile Wertminderung zum Tragen kommt, dies auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen und selbst bei einwandfreier Reparatur.