OGH: Das Überholverbot nach § 16 Abs 1 lit c StVO bezweckt nicht den Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt
§§ 1295 ff ABGB, § 16 Abs 1 lit c StVO
In seinem Erkenntnis vom 05.10.2006 zur GZ 2 Ob 56/05g hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob auch der aus einer überholten Fahrzeugkolonne nach links abbiegende Fahrzeuglenker vom Schutzzweck des Überholverbotes nach § 16 Abs 1 lit c StVO erfasst ist:
Der Kläger war gerade im Begriffe, eine wegen einer ampelgeregelten Baustelle zunächst stehengebliebene und wiederangefahrene Kolonne zu überholen, als der in die gleiche Richtung und in der Kolonne fahrende Erstbeklagte nach links einbiegen wollte. Die Fahrzeuge kollidierten seitlich. Der Erstbeklagte blinkte erst unmittelbar vor dem Ausscheren.
Dazu der OGH: Nach § 16 Abs 1 lit c StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Es steht fest, dass der Erstbeklagte aus einer fahrenden Kolonne ohne rechtzeitige Anzeige nach links abzubiegen versuchte. Diese Gefahr steht aber mit der Gefahr aus der Unabsehbarkeit der Möglichkeit des Wiedereinordnens in keinem Zusammenhang. Somit bezweckt die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit c StVO nicht den Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt.