23.11.2006 Zivilrecht

OGH: Das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit iSd § 30 Abs 2 Z 7 MRG ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen


Schlagworte: Mietrecht, Kündigungsgrund, geschäftliche Tätigkeit
Gesetze:

§ 30 Abs 2 Z 7 MRG

In seinem Beschluss vom 03.10.2006 zur GZ 5 Ob 205/06t hat sich der OGH mit dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG und dem Begriff "gleichwertige geschäftliche Betätigung" befasst:

Ein Geschäftslokal wurde, mit dem Verbot, die Benützungsart ohne Zustimmung zu verändern, vermietet. Die Mieter betreiben einen Handel mit Sportartikeln und einenSchiverleih. Die Öffnungszeiten während der Sommermonate reduzierten sich von Jahr zu Jahr.

Dazu der OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßig geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus. Das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ebenso wie die Frage, ob bei einer Nichtverwendung des Bestandobjektes die Wiederaufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist. Die sukzessive Einschränkung der Öffnungszeiten während der Sommersaison führt bei einem Geschäft, dessen Gegenstand der Handel mit Sportartikel und der Verleih von Skiern ist und das sich in einem vorwiegend für die Ausübung des Wintersportes bekannten Touristenort befindet, nicht zu einer mangelnden Gleichwertigkeit des Geschäftsbetriebes, zumal weder der Kundenverkehr eingestellt noch die Art der vertriebenen Waren und der Leistungen wesentlich verändert wurden.