23.11.2006 Zivilrecht

OGH: Die Entlassung durch den Gläubiger berührt nicht den Regressanspruch der übrigen Bürgen; das Vorliegen unterschiedlicher Bürgschaftsverträge (für die selbe Hauptschuld) schadet nicht


Schlagworte: Bürgschaft, Regressanspruch, unterschiedliche Bürgschaftsverträge
Gesetze:

§§ 1353 ff ABGB

In seinem Erkenntnis vom 27.09.2006 zur GZ 7 Ob 201/06v hat sich der OGH mit dem Regressanspruch von Bürgen befasst:

Sämtliche Bürgen (beider Bürgengruppen) sollten vertragskonform für die ganze Schuld, aber nur bis zum jeweils bestimmten Höchstbetrag von S 500.000 haften. Ab dem Zeitpunkt des Herabsinkens der Kreditforderung auf oder unter S 500.000 waren somit- wäre nicht die Bürgengruppe B) bereits zuvor aus ihrer Haftung entlassen worden - überschneidende Bürgenhaftungen gegeben.

Dazu der OGH: Gemäß § 1359 ABGB können Teilbürgen, die sich mit gleich hohen Teilbeträgen verpflichtet haben und mangels Abgrenzbarkeit der Teilbeträge insofern als Mitbürgen anzusehen sind, nach den Grundsätzen des § 896 ABGB untereinander Regress nehmen. Dass die Bürgschaft gemeinschaftlich übernommen wurde, setzt das Rückgriffsrecht der Mitbürgen untereinander nicht voraus. Das Vorliegen unterschiedlicher Bürgschaftsverträge, allerdings für die selbe Hauptschuld, schadet daher nicht. Gemäß § 1363 ABGB hört die Verbindlichkeit des Bürgen - abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer zeitlichen Beschränkung der Bürgschaft - erst mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf. Die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger, "nicht aber gegen die übrigen Mitbürgen zu statten".