24.04.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Auslagerung einer zugesagten Betriebspension auf eine Pensionskasse

Der Arbeitgeber ist im Falle einer nachträglich geleisteten Arbeitgeberreserve in eine Pensionskasse zur Rechnungslegung gegenüber den Betroffenen verpflichtet


Schlagworte: Sozialrecht, Pensionsrecht, Betriebspension, Pensionskasse, Arbeitgeberreserve, Überraschungsentscheidung
Gesetze:

Art XLII EGZPO, § 1489 ABGB, § 15 Abs 1 GlBG, § 54 Abs 2 ASGG, § 253b ASVG, § 98h Sparkassen-Kollektivvertrag

GZ 8 ObA 24/07y, 17.12.2007

Dem Kläger stand zunächst aufgrund einer Betriebsvereinbarung, die von der Beklagten abgeschlossen wurde, ein Anspruch auf Alterspension gegen diese zu. Allerdings wurde das betriebliche Pensionssystem auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell umgestellt und für bereits erworbene Anwartschaften auf eine Betriebspension eine weitere Betriebsvereinbarung geschlossen, ohne jedoch die Bildung einer Arbeitgeber-Reserve im Sinne des Sparkassen-Kollektivvertrages vorzusehen. Der Kläger begehrt daher die Einbringung der kollektivvertraglich vorgesehenen Arbeitgeberreserve in die Pensionskasse, die Feststellung, dass die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet sei. Weiters behauptet der Kläger, dass die gegenständliche Betriebspension im Vergleich zur gesetzlichen Sozialversicherung eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen vorsehe. Seitens der Beklagten wird unter anderem vorgebracht, dass die Klagsforderung bereits verjährt sei.

OGH: § 98h des Sparkassen-Kollektivvertrages legt fest, dass der Arbeitgeber eine Arbeitgeberreserve im Falle der Übertragung einer zugesagten Betriebspension auf eine Pensionskasse für bereits erworbene Pensionsanwartschaften leisten muss, wobei jedoch zu Lasten der Betroffenen bestimmte Leistungen anzurechnen sind. Zur ausführlichen Begründung hiezu wird auf die Entscheidung 9 ObA 193/05f verwiesen. Wird eine Arbeitgeberreserve erst nachträglich gezahlt, können die Betroffenen eine nachvollziehbare Abrechnung beanspruchen. Es reicht daher nicht, lediglich das Ergebnis der Berechnung bekannt zu geben. Das Rechtsmittel des Rekurses führt zu einer Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den OGH. Soweit diese als zutreffend erkannt wird, besteht jedoch keine Möglichkeit der Überprüfung, ob eine vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung tatsächlich erforderlich ist. Die Formulierung der Klage als schlüssiges und vollstreckbares Begehren obliegt dem Kläger, der damit den Rahmen des Verfahrens in verbindlicher Weise vorzugeben hat. Das Gericht kann von Amts wegen dem Klagebegehren keine grundlegend geänderte Fassung geben. Eine allfällige Neuformulierung des Klagebegehrens ist daher Aufgabe des Klägers, während das Gericht dazu weder berechtigt noch verpflichtet ist. Auch die sofortige Abweisung der Klage wäre als überraschende Entscheidung unzulässig. Eine inhaltliche Stellungnahme war im gegenständlichen Fall daher noch nicht möglich.