23.11.2006 Zivilrecht

OGH: Die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe kann nur dann als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers und keine "aufgeschobene" Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Sozialhilfe, Rückzahlungsverpflichtung
Gesetze:

§ 94 AGBG

In seinem Erkenntnis vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 153/06p hat sich der OGH mit dem Sozialhilfe empfangenden Unterhaltsberechtigten befasst:

OGH: Die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe kann nur dann als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers und keine "aufgeschobene" Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht und demnach die einmal gewährte Sozialhilfe nicht mehr zurückgefordert werden kann.