23.11.2006 Zivilrecht
OGH: Die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe kann nur dann als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers und keine "aufgeschobene" Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Sozialhilfe, Rückzahlungsverpflichtung
Gesetze:
§ 94 AGBG
In seinem Erkenntnis vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 153/06p hat sich der OGH mit dem Sozialhilfe empfangenden Unterhaltsberechtigten befasst:
OGH: Die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe kann nur dann als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers und keine "aufgeschobene" Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht und demnach die einmal gewährte Sozialhilfe nicht mehr zurückgefordert werden kann.