23.11.2006 Zivilrecht

OGH: Bei der Ermittlung der Grenze der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen kann bei Bedarf das Unterhaltsexistenzminimum des § 291b EO in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsexistenzminimum
Gesetze:

§ 140 ABGB

In seinem Beschluss vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 155/06g hat sich der OGH mit der Grenze der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen befasst:

OGH: Bei der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen. Der Unterhaltspflichtige darf nicht so weit belastet werden, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Ihm hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist. Als Richtsatz für die Belastungsgrenze orientiert sich die Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum des § 291b EO, ohne dass dieses jedoch eine in jedem Fall gültige starre Untergrenze bildete, sondern bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO noch unterschritten werden darf.