23.11.2006 Zivilrecht

OGH: Grundsätzlich können auch rein wirtschaftliche Erwägungen ein wichtiges Interesse im Sinne des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 begründen


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Widmungsänderung, schutzwürdige Interessen
Gesetze:

§ 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002

In seinem Sachbeschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 101/06y hatte sich der OGH mit der Interessenabwägung im Falle einer Änderung des Wohnungseigentumsobjektes auseinanderzusetzen:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Geschäftsobjektes, welches sich über 3 Etagen erstreckt. In diesem Gebäude befinden sich auch die Wohnungen der Antragsgegner, die über zwei eigenständige Stiegenhäuser separat erreichbar sind. Nachdem die Antragsgegnerin lediglich einen Mieter für die unteren beiden Etagen fand, beabsichtigte diese, die restliche Teilfläche in zwei weitere Wohnung umzuwandeln, um auch diese Fläche nutzen zu können. Die Antragsgegner bezweifelten das Vorliegen eines wichtigen wirtschaftlichen Interesses und wandten ein, die mangelnde Umwidmung sei bereits ursprünglich im Sinne eines reduzierten Kaufpreises berücksichtigt worden.

Der OGH führte dazu aus: Voraussetzung für eine Änderung des Wohnungseigentumsobjektes ist zum einen ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers, zum anderen dürfen die schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigt werden. Es reicht daher nicht aus, wenn die geplante Änderung nur deshalb erfolgen soll, weil sie zweckmäßig ist oder den Wohn- und Verkehrswert der Wohnung erhöht. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, dass die gegenständliche Teilnutzfläche ohne die Umbauarbeiten nicht verwertet werden kann. Im Bezug auf die Frage, inwieweit eine Einschränkung der Verwertbarkeit des Objektes tatsächlich durch eine allfällige Kaufpreisreduktion berücksichtigt wurde, besteht daher noch Klärungsbedarf.