OGH: Auch die Verabreichung von medikamentösen Mitteln kann eine freiheitsbeschränkende Maßnahme darstellen
§ 3 HeimAufG
In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 7 Ob 186/06p hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verabreichung von Medikamenten eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Heimaufenthaltsgesetzes darstellen könne:
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Verabreichung des Medikamentes Psychopax an die Bewohnerin eines Pensionistenheimes, die an fortgeschrittener Altersdemenz leidet und über eine Sonde ernährt wird. Zweck dieser medikamentösen Behandlung war die Förderung der Wundheilung und Sicherstellung der künstlichen Ernährung der Bewohnerin. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass keine freiheitsbeschränkende Maßnahme vorlag, weil die Arznei nicht den Bewegungsdrang der Betroffenen unmittelbar unterbinden sollte, sondern therapeutische Ziele verfolgt wurden.
Der OGH führte dazu aus: Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Gabe von Medikamenten eine Freiheitsbeschränkung nur dann schon von vornherein ausschließt, wenn die sedierende Wirkung lediglich als Nebenwirkung des Medikamentes auftritt. Es ist daher zu differenzieren, ob die Arznei ein Sedativum darstellt oder nur sedierende Wirkung besitzt. Nachdem durch die Einschränkung der Freiheit in ein Grundrecht eingegriffen wird, erfordert die Zulässigkeit einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme der Zustimmung des Bewohnervertreters und unterliegt auch in dem Fall, dass künftige Maßnahmen durch nachfolgende Kenntnisnahme des Bewohnervertreters zulässig geworden sind, der gerichtlichen Überprüfung.