23.11.2006 Zivilrecht

OGH: Eine Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 führt zum Ausschluss der Akkreszenz nach § 10 Abs 1 Z 1 WEG 1975


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Akkreszenz, Vereinbarung, Forderungsentfall
Gesetze:

§ 10 WEG 1975

In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 45/06p hatte sich der OGH mit den Voraussetzungen einer Akkreszenz im Sinn des § 10 Abs 1 WEG 1975 auseinanderzusetzen:

Die Ehegatten waren je zur Hälfte Eigentümer einer Wohnung, für deren Erwerb zwei Kreditverträge abgeschlossen wurden. Nach dem Tod des Ehegatten wurde zwischen der Witwe und den beiden gemeinsamen Kindern ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen, wonach unter anderem der Mindestanteil an der Eigentumswohnung der Ehegattin zufallen solle. Dem Begehren der Klägerin auf Rückzahlung der aushaftenden Kredite hielt die Beklagte entgegen, der halbe Mindestanteil sei ihr unmittelbar zugewachsen und dem Nachlass daher nicht zugehörig. Auch die Vorinstanzen gingen von einer Akkreszenz gemäß § 10 WEG 1975 aus und schlossen eine Forderung des Nachlasses gegen die Beklagte aufgrund deren dringenden Wohnbedürfnisses aus.

Der OGH führte dazu aus: Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 wird eine Akkreszenz gerade dann ausgeschlossen, wenn entweder ein Verzicht des überlebenden Ehegatten abgegeben wurde oder eine Vereinbarung über den Erwerb des Wohnungseigentums geschlossen wurde. Wenn daher der überlebende Ehegatte mit den Erben eine Vereinbarung trifft, kommt dieser der Vorrang gegenüber den Anwachsungsbestimmungen zu. Der Erwerb durch eine solche Vereinbarung führt schließlich auch dazu, dass der überlebende Ehegatte sich nicht auf ein dringendes Wohnungsbedürfnis berufen kann, welches den Entfall der Forderung des Nachlasses auf den Übernahmspreis gemäß § 10 Abs 3 1. Satz 1975 bewirken würde.