OGH: Die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung muss geltend gemacht werden, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen; eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen reicht nicht aus
§ 27 Abs 3 MRG, § 16 Abs 8 MRG
In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 150/06i hat sich der OGH mit der Anfechtung einer Mietzinsvereinbarung befasst:
OGH: Die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung muss geltend gemacht werden, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, weil hier die Wirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist. Ebensowenig vermag die Feststellung der Kategorieeinordnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses/der Mietzinsvereinbarung die Gültigkeit der Mietzinsvereinbarung an sich bindend festzulegen, weil es sich hiebei ebenfalls nur um die Klärung einer Vorfrage handelt.