30.11.2006 Zivilrecht
OGH: Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zumutbar sind, ist auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen
Schlagworte: Grundservitut, Beschränkung, unzumutbare Erschwernisse
Gesetze:
§§ 472 ff ABGB
In seinem Beschluss vom 05.10.2006 zur GZ 2 Ob 88/06i hat sich der OGH mit den Servituten befasst:
OGH: Nach stRsp ist bei einer Grundservitut die Beschränkung der Rechtsausübung durch den Belasteten ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse müssen dagegen nicht hingenommen werden. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten ist stets in ein billiges Verhältnis zu setzen. Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zumutbar sind, ist auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen.