30.11.2006 Zivilrecht

OGH: Der entscheidende Gesichtspunkt für die persönliche Betroffenheit - und damit der Aktivlegitimation - des Einzelnen durch eine gegen ein Kollektiv gerichtete, den Ruf und die Ehre verletzende Äußerung ist die Identifizierbarkeit des Einzelnen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schädigung an der Ehre, Aktivlegitimation, Kollektiv, Identifizierbarkeit
Gesetze:

§ 1330 ABGB

In seinem Beschluss vom 12.10.2006 zur GZ 6 Ob 321/04f hat sich der OGH mit der Aktivlegitimation einer einzelnen Person bei durch eine gegen das Kollektiv gerichtete Beleidigung befasst:

OGH: Bei der Beurteilung nach § 1330 ABGB kommt es für die individuelle Betroffenheit einer Person durch eine gegen das Kollektiv gerichtete Beleidigung darauf an, dass die Äußerung gegen ein Kollektiv mit einem übersehbaren Kreis von Angehörigen gerichtet war. Das Kriterium der "Überschaubarkeit" ist deshalb von Bedeutung, weil die persönliche Betroffenheit des Einzelnen von der Zahl der Angehörigen des Kollektivs abhängt. Die Intensität des Vorwurfs ist bei einem relativ kleinen Kreis naturgemäß höher als bei einem gegen ein Kollektiv mit unüberschaubarem Personenkreis gerichteten Vorwurf. Der Grad der persönlichen Betroffenheit des einzelnen Mitglieds wird umso schwächer, je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht. Der entscheidende Gesichtspunkt für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen durch eine gegen ein Kollektiv gerichtete, den Ruf und die Ehre verletzende Äußerung ist die Identifizierbarkeit des Einzelnen.