OGH: Das Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB muss binnen angemessener Frist geltend gemacht werden, andernfalls ist die Vereinbarung über die Beendigung des Bestandverhältnisses maßgeblich
§ 1120 ABGB
In seinem Erkenntnis vom 12.10.2006 zur GZ 6 Ob 66/05g hat sich der OGH mit der Veräußerung der Bestandsache iSd § 1120 ABGB befasst:
OGH: Nach § 1120 ABGB ist der Erwerber der Bestandsache als Einzelrechtsnachfolger an solche Bestimmungen des Bestandvertrags, die nur die Dauer des Vertrages oder die Kündigungsfrist betreffen, insbesondere auch an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden. Er kann daher das Bestandverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsmodalitäten auflösen, wobei ihm aber kürzer vereinbarte Kündigungsfristen zugute kommen. Das Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB muss jedoch binnen angemessener Frist geltend gemacht werden, andernfalls ist die Vereinbarung über die Beendigung des Bestandverhältnisses doch maßgeblich.