OGH: Wenn die Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird
§ 78 UrhG, § 1330 Abs 2 ABGB
In seinem Beschluss vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 172/06g hat sich der OGH mit dem Bildnisschutz des § 78 UrhG befasst:
OGH: Wenn die Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird.
Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen sowie die verdachtsweise Behauptung einer Tatsache sind Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB. Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, sind auch durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt.