OGH: Die ärztliche Aufklärungspflicht hängt von der vitalen Bedeutung des Eingriffs für den Patienten ab; sie ist um so umfassender, je weniger dringlich der Eingriff ist
§§ 1295 ff ABGB
In seinem Beschluss vom 27.09.2006 zur GZ 9 Ob 76/06a hat sich der OGH mit der ärztlichen Aufklärungspflicht befasst:
OGH: Der Arzt muss den Patienten, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risiken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Die Aufklärungspflicht hängt von der vitalen Bedeutung des Eingriffs für den Patienten ab. Sie ist um so umfassender, je weniger dringlich der Eingriff ist. Bei einem dringenden Eingriff, der für den Patienten vitale Bedeutung hat, darf die Aufklärungspflicht des Arztes nicht überspannt werden. Es ist zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Bei Eingriffen, die nicht der Heilung oder der Rettung des Patienten, sondern "nur" der Diagnose dienen, sind strenge Anforderungen an das Ausmaß der Aufklärung zu stellen sind. Es lassen sich keine allgemeinen Richtlinien darüber aufstellen, ab welchem Häufigkeitsgrad eines Eingriffsrisikos in welchem Umfang aufgeklärt werden muss.