30.11.2006 Zivilrecht

OGH: Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist ist nur dann uneingeschränkt zulässig, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde


Schlagworte: Verjährungsverkürzung, Verfallsklauseln, AGB
Gesetze:

§ 1502 ABGB, § 879 Abs 3 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 04.10.2006 zur GZ 2 Ob 50/05z hat sich der OGH mit der Vereinbarung einer Verjährungsverkürzung befasst:

OGH: Nach stRsp und einhelliger Lehre ist die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist grundsätzlich zulässig. Dies wurde aber nur dann als uneingeschränkt zulässig erachtet, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Ist die Verkürzung einer Verjährungsfrist (bzw Verfallsfrist) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, so unterliegt sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.