30.11.2006 Zivilrecht

OGH: Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG darf eine grundbücherliche Eintragung auch dann nicht bewilligt werden, wenn begründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vollmacht desjenigen vorhanden sind, der in Vertretung des Antragstellers ein Grundbuchsgesuch überreicht


Schlagworte: Grundbuchsrecht, begründete Bedenken, Befugnis, Vollmacht
Gesetze:

§ 94 Abs 1 Z 2 GBG

In seinem Beschluss vom 03.10.2006 zur GZ 5 Ob 197/06s hat sich der OGH mit dem Grundbuchsrecht befasst:

OGH: Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem dann nicht bewilligt werden, wenn begründete Bedenken gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Unter einen solchen Mangel der Eintragungsvoraussetzungen werden nach der Rechtsprechung auch Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vollmacht desjenigen subsumiert, der in Vertretung des Antragstellers ein Grundbuchsgesuch überreicht. Die Befugnis zum Einschreiten muss im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs gegeben sein. Die der begehrten Eintragung entgegenstehenden Bedenken müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden sein, weil sich die in § 94 Abs 1 Z 2 GBG angeführten Bedenken nur bei der inneren Entscheidungsfindung des mit dem Grundbuchsgesuch befassten Organwalters (Richters oder Rechtspflegers) ergeben können.