OGH: Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umgebauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandflächen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als eine Geschäftsräumlichkeit iSd § 1 Abs 1 MRG
§ 1 Abs 1 MRG
In seinem Beschluss vom 12.10.2006 zur GZ 6 Ob 82/05k hat sich der OGH mit dem § 1 Abs 1 MRG befasst:
OGH: Wenn das Gebäude nur einen ganz unbedeutenden Teil der gemieteten Fläche in Anspruch nimmt und ihm keine selbständige Funktion, sondern nur eine Hilfsfunktion zukommt, dann stellt es nur eine Nebensache dar, die am Hauptgegenstand des Mietvertrags, nämlich an einer nicht kündigungsgeschützten Flächenmiete, nichts ändert. Nur wenn umgekehrt die vermietete Grundfläche lediglich die Nebensache ist, die schon bestehenden oder erst zu errichtenden Räumlichkeiten aber die Hauptsache darstellen, liegt Raummiete vor. Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umgebauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandflächen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als eine Geschäftsräumlichkeit iSd § 1 Abs 1 MRG. Auch wenn es auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche nicht so sehr ankommt, so muss es doch beachtet werden.