30.11.2006 Zivilrecht

OGH: Bestehen aufgrund einer zwischen dem Versicherer und dem Leasinggeber getroffenen Vereinbarung selbständige, vom Verhalten des Versicherungsnehmers unabhängige Ansprüche des Leasinggebers und leistet der Versicherer an den Leasinggeber aufgrund eines derart erklärten Verzichts auf Erhebung von Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers, ist der Versicherungsnehmer als Dritter zu behandeln; der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers geht in diesem Fall gemäß § 67 VersVG auf den Versicherer über


Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Kaskoversicherung, Leasing, Regressrecht
Gesetze:

§ 67 VersVG

In seinem Beschluss vom 27.09.2006 zur GZ 7 Ob 125/06t hat sich der OGH mit der Kaskoversicherung und § 67 VersVG befasst:

OGH: Die Kaskoversicherung dient nur der Versicherung der Eigeninteressen an der Erhaltung der betreffenden Sache. Der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Benützung der Sache Berechtigte ist grundsätzlich nicht mitversichert, sondern Dritter im Sinne des § 67 VersVG. Der Versicherer kann jedoch auf das Regressrecht verzichten. Verliert aber der Versicherungsnehmer oder Versicherte durch eine Obliegenheitsverletzung seinen Versicherungsanspruch, ist in diesem Fall der Versicherer auch gegenüber dem Dritten (Finanzierer oder Leasinggeber) leistungsfrei, weil Letzterem ja nicht mehr Rechte als dem Versicherungsnehmer zustehen.

Bestehen aufgrund einer zwischen dem Versicherer und dem Leasinggeber getroffenen Vereinbarung selbständige, vom Verhalten des Versicherungsnehmers unabhängige Ansprüche des Leasinggebers und leistet der Versicherer an den Leasinggeber aufgrund eines derart erklärten Verzichts auf Erhebung von Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers, ist der Versicherungsnehmer als Dritter zu behandeln. Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers geht in diesem Fall gemäß § 67 VersVG auf den Versicherer über.