07.12.2006 Zivilrecht

OGH: Die Unmittelbarkeit einer Zuleitung ist schon immer dann zu bejahen, wenn sie weder auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen ist, noch auf der Zwischenschaltung eines weiteren Mediums beruht


Schlagworte: Sachenrecht, Immissionen, unmittelbare Zuleitung
Gesetze:

§ 364 Abs 2 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006 zur GZ 1 Ob 169/06v hat sich der OGH mit der unmittelbaren Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB befasst:

OGH: Unmittelbare Zuleitungen - insbesondere auch von Flüssigkeiten - sind ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Das Vorliegen einer unmittelbaren Zuleitung hängt nicht davon ab, ob jemand unmittelbar zielgerichtet zum Eintritt einer sonst nicht bestehenden Einwirkung auf das fremde Grundstück beiträgt, sondern er muss den Eintritt etwa von Wasser auf das Nachbargrundstück durch seine Anlage bloß ermöglichen. Auch wenn die konkrete Einwirkung an sich vom Willen des Nachbarn unabhängig, aber eine unvermeidbare Folge seiner vermeidbaren Handlungen ist, kann sie untersagt werden. Somit ist die Unmittelbarkeit einer Zuleitung nach dem Gesetz schon immer dann zu bejahen, wenn sie weder auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen ist, noch auf der Zwischenschaltung eines weiteren Mediums beruht. Gelangt daher infolge der Änderung einer natürlichen Regenabflusssituation bei extrem starken Regenfällen Wasser auf der Erdoberfläche der Hangneigung folgend in nicht unbeträchtlichen Mengen auf das Grundstück des Unterliegers, so ist darin eine unmittelbare Zuleitung zu erblicken.