07.12.2006 Zivilrecht

OGH: Im Allgemeinen ist es entbehrlich, zur Vertretung des Betroffenen im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterentschädigung einen Kollisionskurator zu bestellen


Schlagworte: Kollisionskurator, Sachwalterentschädigung
Gesetze:

§ 271 ABGB, § 266 ABGB

In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ 1 Ob 189/06k hat sich der OGH mit der Sachwalterentschädigung und der Bestellung eines Kollisionskurators iSd § 271 ABGB befasst:

OGH: Mit der Neufassung des § 271 ABGB durch das KindRÄG 2001 wurden die in der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze übernommen. Im Allgemeinen ist es daher entbehrlich, zur Vertretung des Betroffenen im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterentschädigung einen Kollisionskurator zu bestellen, der bei pflichtgemäßem Vorgehen - insbesondere bei Einbringung von Rechtsmitteln - seinerseits Ansprüche auf Honorierung stellen könnte. Der Ansicht, dass das Interesse eines Betroffenen bei der amtswegigen Prüfung der Entschädigungsansprüche in der Regel vom Richter zu wahren ist, ist daher der Vorzug zu geben. In besonderen Fällen - wenn etwa besonders hohe Ansprüche zu beurteilen sind oder Verzicht oder Verjährung vom Betroffenen nicht selbst geltend gemacht werden könnte - kann sich aber dessen ungeachtet die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators ergeben. Es besteht keinerlei Veranlassung, von diesen - im Gesetzestext des § 271 Abs 2 ABGB Deckung findenden - Grundsätzen im Zusammenhang mit einer Entschädigung des Sachwalters nach § 266 Abs 3 ABGB abzugehen. Vielmehr ist in diesen Fällen an Hand der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung ungeachtet der amtlichen Interessenwahrung durch das Gericht vorliegen.