07.12.2006 Zivilrecht

OGH: Wird bei der entgeltlichen Überlassung eines Fahrzeugs zum Gebrauch fälschlicherweise das Bestehen einer Vollkaskoversicherung zugesichert oder erfolgte keine Aufklärung, dass entgegen der Verkehrsauffassung das überlassene Fahrzeug nicht kaskoversichert war, so ist der Mieter in seinem Vertrauen auf die (nicht bestehende) Haftungsbeschränkung geschützt


Schlagworte: Mietrecht, Haftungsbeschränkung, Mietwagen, Vollkaskoversicherung
Gesetze:

§§ 1090 ff ABGB

In seinem Erkenntnis vom 05.10.2006 zur GZ 2 Ob 154/06w hat sich der OGH mit der Haftungsbeschränkung befasst:

Der Beklagte verursachte mit einem gemieteten Ferrari auf Grund weit überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall. Entgegen der Zusicherung des Vermieters bestand für das Fahrzeug nur eine Teilkaskoversicherung. Der Vermieter begehrt Ersatz des (restlichen) Fahrzeugschadens. Auch im Falle des Bestehens einer Vollkaskoversicherung wäre der Versicherer gemäß § 61 VersVG aufgrund des groben Verschuldens regressberechtigt gewesen, weshalb der nicht erfolgte Abschluss einer Vollkaskoversicherung nicht kausal für den Schadenseintritt gewesen sei. Der Beklagte beruft sich wegen der zugesicherten Vollkaskoversicherung auf einen konkludent zustande gekommenen Haftungsausschluss hinsichtlich sämtlicher Schäden, die über den Selbstbehalt hinausgingen, und bestreitet die durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung begründete grobe Fahrlässigkeit.

Dazu der OGH: In den Fällen einer unentgeltlichen Überlassung eines Fahrzeugs zum Gebrauch wurde in der Judikatur ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss für leicht fahrlässige Beschädigungen bejaht, wenn dem Übernehmer des Fahrzeuges entweder - wie hier - fälschlicherweise das Bestehen einer Vollkaskoversicherung zugesichert wurde oder keine Aufklärung erfolgte, dass entgegen der Verkehrsauffassung das überlassene Fahrzeug nicht kaskoversichert war. Die Bestimmung des § 1109 ABGB über die Rückstellungspflicht des Bestandnehmers ist ebenso dispositiver Natur wie jene des § 979 ABGB. Es bestehen daher keine Bedenken, die eben dargelegten Kriterien auch auf die entgeltliche Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Mietvertrages anzuwenden, zumal auch hier die auf die Einschränkung des Haftungsrisikos bezogene Erwartungshaltung des Mieters geschützt werden soll.