OGH: Der Bezug einer abstrakten Rente schließt den Anspruch auf Ersatz des konkreten Verdienstentganges aus
§ 1325 ABGB
In seinem Erkenntnis vom 19.10.2006 zur GZ 2 Ob 67/05z hat sich der OGH mit der abstrakten Rente befasst:
Aufgrund der erlittenen Verletzungen (Rodelunfall im Jahr 1992) ist der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes als Vollinvalide (100%) einzuschätzen. Er arbeitete bei seinem Dienstgeber vollzeitig als Röntgenassistent weiter, wobei er diese Arbeit im Rollstuhl verrichtete. Aufgrund der körperlichen Belastung durch die zu verrichtenden Arbeiten war es dem Kläger in der Folge nicht mehr möglich, seiner Vollbeschäftigung nachzugehen, weshalb er seine Arbeitszeit auf eine 2/3 Anstellung reduzierte und begehrt Ersatz des konkreten Verdienstentganges.
Die beklagte Partei - sie leistet dem Kläger seit 1995 monatlich eine abstrakte Rente -beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Dazu der OGH: Die Konsumtion eines Anspruches auf Ersatz des konkreten Verdienstentgangs durch eine abstrakte Rente entspricht stRsp. Die abstrakte Rente soll - de lege lata - dem Verletzten einen Ausgleich nur dafür bieten, dass er sich zur Vermeidung eines konkreten Verdienstentganges physisch und psychisch mehr anstrengen muss als früher, und soll ihn in die Lage versetzen, für den infolge seiner Verletzung zu befürchtenden Fall eines späteren Verlustes des Arbeitsplatzes sich schon jetzt durch Rücklagen einen Fonds zur Deckung seines Ausfalles zu schaffen. Damit ist es ihm verwehrt, später den konkreten Verdienstentgang zu fordern.