07.12.2006 Zivilrecht
OGH: Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die von ihm geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen sind
Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz, berechtigte Interessen, objektive Prüfung
Gesetze:
§ 78 UrhG
In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ 4 Ob 197/06h hat sich der OGH mit dem Bildnisschutz gem § 78 UrhG befasst:
OGH: Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die von ihm geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen sind. Es ist nicht nur das Bild für sich allein zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den es gestellt wird. Dabei ist insbesondere der Begleittext zu berücksichtigen.