07.12.2006 Zivilrecht

OGH: Im Verfahren, in dem die Frage der Obsorge zwischen den beiden Elternteilen strittig ist, kommt im Hinblick auf die Vorrangstellung des anderen Elternteils den Großeltern keine eigene Verfahrensstellung zu


Schlagworte: Familienrecht, Obsorge, Großeltern, Parteienstellung
Gesetze:

§ 145 ABGB, § 2 AußStrG

In seinem Beschluss vom 12.10.2006 zur GZ 6 Ob 178/06d hat sich der OGH mit der Parteistellung der Großeltern in einem Obsorgestreit befasst:

OGH: Nach herrschender Auffassung ist bei bisheriger alleiniger Betrauung des einen Elternteils der andere zu hören, wenn darüber zu entscheiden ist, ob dieser oder ein Dritter mit der Obsorge zu betrauen ist.

Im Verfahren, in dem die Frage der Obsorge zwischen den beiden Elternteilen strittig ist, kommt im Hinblick auf die Vorrangstellung des anderen Elternteils den Großeltern keine eigene Verfahrensstellung zu. Sie könnten lediglich angehört werden. Erst wenn sich herausstellen sollte, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsste, käme eine Parteienstellung der Großeltern in Betracht.