OGH: Der eherechtliche Aufteilungsanspruch gemäß §§ 81 ff EheG ist eine lex specialis gegenüber dem allgemeinen Teilungsanspruch
§§ 81 ff EheG, § 830 ABGB
In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ 4 Ob 191/06a hat sich der OGH mit dem Verhältnis zwischen einem ehescheidungsrechtlichen Aufteilungsanspruch nach §§ 81 ff EheG und einem allgemeinen Teilungsanspruch nach § 830 ABGB befasst:
OGH: Der eherechtliche Aufteilungsanspruch gemäß §§ 81 ff EheG ist eine lex specialis gegenüber dem allgemeinen Teilungsanspruch. Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht deshalb einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB möglich.