21.12.2006 Zivilrecht
OGH: Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat auch für die Gefahren einzustehen, die sich dadurch ergeben, dass Fußgänger dorthin auszuweichen versuchen, wo ihrer Meinung nach die Gefahr von Schnee- und Eisglätte am geringsten ist
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anrainerhaftung, Streupflicht
Gesetze:
§§ 1295 ff ABGB, § 93 Abs 1 StVO
In seinem Erkenntnis vom 05.10.2006 zur GZ 2 Ob 86/06w hat sich der OGH mit der Anrainerhaftung gem § 93 Abs 1 StVO befasst:
OGH: Nach stRsp des OGH kommt es für die Begründung der Anrainerhaftung nicht entscheidend darauf an, ob der Verletzte gerade auf dem 1 m breiten Streifen am Straßenrand, oder unmittelbar daneben zu Sturz kam, weil er erfahrungsgemäß im Falle der Streuung den bestreuten Streifen benützt hätte. Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat nämlich auch für die Gefahren einzustehen, die sich dadurch ergeben, dass Fußgänger dorthin auszuweichen versuchen, wo ihrer Meinung nach die Gefahr von Schnee- und Eisglätte am geringsten ist.